Satzung gültig seit 13. Mai 2018

 

Satzung des Vereins Stopselclub Sankt Englmar

 

  § 1

 

Mit dem Namen “Stopselclub Sankt Englmar“ hat sich am 22. April 1978 ein nicht eingetragener Verein mit Sitz in Sankt Englmar gebildet.

Die Gründungsversammlung fand im “Cafe Edelweiß“ statt.

 

 § 2

 

Ziele des Vereins sind die Erhaltung und Förderung von Geselligkeit und Frohsinn, von Brauchtumspflege und sozial-gesellschaftlichem

Engagement. Diese Ziele sollen besonders erreicht werden mit der Durchführung von:

 - monatlichen Stammtischen (wechselnder Durchführungsort in Lokalitäten der Region)

 - dem Faschingsball als Tanzveranstaltung in Sankt Englmar

 - dem Maibaum aufstellen in Glashütt mit gemütlichem Beisammensein im Vereinslokal

 - der aktiven Teilnahme an Festen und Feiern der Ortsvereine und der Gemeinde

 - einer jährlichen Ausflugsfahrt mit kulturellem und gemütlichem Teil

 - der Herbstwanderung in der Region mit Einkehr und Ausklang

 - der jährlichen Mitgliederversammlung im Vereinslokal

 - dem Preisgrasoberln im Vereinslokal

 - der Weihnachtsfeier im Vereinslokal

 

 

§ 3

 

Mitglied des Vereins können auf Antrag alle Personen werden, welche die Ziele des Vereins (§ 2) unterstützen und sich im Sinne dieser

Satzung engagieren.

 

 

§ 4

 

Die Aufnahme in den Verein ist mit Aufnahmeantrag (gleichzeitig SEPA-Formular) jederzeit möglich. Über die Aufnahme entscheidet

die Vorstandschaft. Mit der Aufnahme in den Verein wird der aktuelle Jahresbeitrag fällig. Er wird grundsätzlich per Bankeinzug

im SEPA-Lastschriftverfahren erhoben. Das neue Mitglied erhält auf Wunsch ein Exemplar dieser Satzung. Darüber hinaus

wird ein Stopsel ausgehändigt, der bei allen Veranstaltungen des Vereins und an denen der Verein teilnimmt mitzuführen ist.

 

 

§ 5

 

Aus wichtigen Gründen ist der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein möglich. Über den Ausschluss des Mitgliedes

entscheidet die Vorstandschaft. Als wichtiger Grund ist besonders anzusehen:

 - die Verweigerung der Beitragszahlung

 - grobe Verstöße gegen die Vereinsdisziplin

 - wirtschaftliche Schädigung des Vereins

 - Rufschädigung des Vereins

 

§ 6

 

Der jährliche Vereinsbeitrag ist von jedem Mitglied zu entrichten. Die Höhe wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

Der Jahresbeitrag wird im SEPA-Lastschriftverfahren erhoben. Freiwilliges oder erzwungenes Ausscheiden aus dem

Verein begründet keinen Anspruch auf Rückzahlung bereits gezahlter Beiträge. Das „Strafgeld“ bei nicht mitgeführtem Stopsel

ist sofort in Form einer Spende bar zu entrichten.

 

 

§ 7

 

Die Vorstandschaft besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassier und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und

den Beiräten. Die Anzahl der Beiräte wird aus der Anzahl der Vereinsmitglieder (ca. 5 Prozent) so ermittelt, dass eine

ungerade Personenzahl entsteht. Eine Doppelspitze im Vorstand ist möglich. Sie besteht aus zwei Vorsitzenden. Die

Vorsitzenden (1.+ 2. oder bei Doppelspitze Beide) sind einzelvertretungsberechtigt. Die Vorstandschaft trifft sich mehrmals

im Jahr um aktuelle Beschlüsse zu fassen, Termine festzulegen und Aufgaben abzustimmen. Die Mitglieder der

Vorstandschaft teilen sich in einer internen Festlegung die verschiedenen Aufgabengebiete der Vereinsverwaltung auf.

Besonderheiten sollten schriftlich festgelegt werden. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Wahl der

Vorstandschaft erfolgt durch die Mitgliederversammlung jeweils auf 3 Jahre, wobei eine Wiederwahl (auch mehrfach) zulässig ist.

 

 

§ 8

 

Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Vereinsmitgliedern. Sie ist wenigstens einmal jährlich durch den

1. Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Alle Mitglieder über 16 Jahre sind stimmberechtigt.

Die Mitgliederversammlung ist darüber hinaus auch dann einzuberufen, wenn mehr als 10 % der stimmberechtigten

Mitglieder mit Angabe der Tagesordnung einen schriftlichen Antrag beim 1. Vorsitzenden einreichen. Die Mitgliederversammlung

ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Für Satzungsänderungen,

vorzeitige Abberufung der Vorstandschaft sowie zur Auflösung des Vereins ist 25% Anwesenheit der stimmberechtigten Mitglieder

erforderlich.

 Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt

ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen, vorzeitige Abberufung der Vorstandschaft sowie zur Auflösung des

Vereins ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich. Über jede Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. Es ist vom 1. Vorsitzenden

und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Mitglieder unter 16 Jahren haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht. Das

Datum der Mitgliederversammlung gilt als Stichtag.

 

 

§ 9

 

Aufgaben der Mitgliederversammlung

 - Wahl bzw. Abberufung der Vorstandschaft

 - Bestellung von zwei Kassenprüfern

 - Überwachung der Geschäftsführung der Vorstandschaft

 - Beschlussfassung über Anträge zu Satzungsänderungen

 - Beschlussfassung über Anträge der Vorstandschaft an die Mitgliederversammlung

 - Festsetzung des Jahresbeitrags und des Strafgeldes

 - Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

 

 

§ 10

 

Die Information der Mitglieder des Vereins zu den in § 2 genannten Veranstaltungen erfolgt durch den Infobrief "Der Stopsler".

Darüber hinaus informiert der Vorstand durch Aushang im Glaskasten des Vereins, durch mögliche zusätzliche Einladungen

und auf der Homepage im Internet.

 

 

§ 11

 

Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Die Mitgliederversammlung beschließt

bei Vereinsauflösung, welchem wohltätigen Zweck das Vermögen des Vereins, nach Abwicklung aller Forderungen an den Verein,

zugeführt werden soll.

 

§ 12

 

Bei besonderen Anlässen oder Tod eines Vereinsmitgliedes beteiligt sich der Verein nach Maßgabe der Festlegung durch die

Vorstandschaft.

 

§ 13

 

Diese Satzung löst die bisherige Satzung vom 1. Januar 2017 (vorher 1978,1983 und 2005) ab und tritt nach der

Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung ab 13. Mai 2018 in Kraft. Die Veröffentlichung erfolgt auf der

Homepage des Vereins im Internet.

 

 

Sankt Englmar, 12.Mai 2018

 

Unterschriften der beiden Vorsitzenden (Doppelspitze)

 

 

 

 

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Peter Piermeier                                       Florian Feldmeier